SR 311.0]). Es kann an dieser Stelle auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.355 vom 19. April 2018 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung verwiesen werden, in welchem festgehalten wird, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit über dreizehn Jahren unablässig Straftaten begehe, von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung zeuge (E. 4.2.2 des genannten Urteils, auch zum Folgenden). Es dränge sich der Schluss auf, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich rechtsgetreu zu verhalten.