Angesichts seiner unzähligen Vorstrafen besteht wenig Aussicht auf die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs, wird ein solcher doch nur unter der Voraussetzung gewährt, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter/die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).