Betreffend die Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, ist zunächst deren ungefähre Höhe abzuschätzen. Wie die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführen, droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Ohne das Urteil in der Sache vorwegnehmen zu wollen, ist gestützt auf eine summarische Würdigung derzeit davon auszugehen, dass er hinsichtlich derjenigen Delikte, für welche die Auslieferung gewährt worden ist (E. 4.1 hiervor), mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr rechnen muss.