Er könne bei seinen Eltern leben und sein Vater würde für seine Kosten aufkommen. Darüber hinaus habe er auch eine starke wirtschaftliche Bindung zur Schweiz, sei er doch nach wie vor Gesellschafter diverser Gesellschaften. 5.3 Mit der Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Relevant und demzufolge zu prüfen ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr jeweils auch, ob der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden kann.