Das Zwangsmassnahmengericht hält dafür, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers sowohl für das Strafverfahren, als auch im Hinblick auf den Vollzug der zu erwartenden Strafe nötig sei. Es bejahte die Fluchtgefahr mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsse, ihm die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig entzogen worden sei und er in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben führe. So verfüge er hier über keinen Wohnsitz und scheine regelmässig zwischen der Schweiz und dem Kosovo hin- und herzureisen. Die Firma, bei der er angestellt gewesen sei, sei in Konkurs gefallen.