Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er eine Mehrheit der Anklagepunkte bestreite, wendet er nichts dagegen ein, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Den vorliegenden Akten lässt sich denn auch nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift seinen Niederschlag fand, unmittelbar entkräften könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht mithin zu Recht bejaht.