entscheids und umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Eingrenzung/Hausarrest und tägliche Meldepflicht) aus der Haft zu entlassen. Im Rahmen der Eröffnung des Schriftenwechsels setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, über die Beschwerde in Kenntnis.