436 Abs. 1 StPO), wobei praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 68 vom 30. Juni 2011). Da Rechtsanwalt C.________ weder eine Kostennote eingereicht noch ausgeführt hat, er werde auf erste Aufforderung eine solche einreichen, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: