5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegenden privatklägerischen Beschwerdeführerin ist zudem eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), wobei praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 68 vom 30. Juni 2011).