Sie habe gemeint, solches falle unter den Datenschutz (siehe EV Beschuldigte, Z. 123 f.). Dem ist allerdings nicht so. Nach dem Gesagten kann in Anwendung des Entscheidungssatzes in dubio pro duriore keine Verfahrenseinstellung erfolgen. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Der Staatsanwaltschaft stehen ihre weiteren gesetzlichen Vorgehensweisen zur Verfügung (vgl. insb. Art. 317 ff. StPO). Im Vordergrund stehen die Anklageerhebung oder der Erlass eines Strafbefehls.