Nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt sich schliesslich für die Beschuldigte aus ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 25. Januar 2018. Nachdem sie sich – selbstredend mit gutem Recht – kaum zur Sache äussern mochte, jeweils im Wesentlichen bloss auf die Verfahrensakten verwies, brachte sie am Schluss ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin vom Brief an das Bezirksgericht D.________ vom 23. Oktober 2017 – notabene in einem kontradiktorischen Zivilprozessverfahren – überhaupt Kenntnis erhalten habe. Sie habe gemeint, solches falle unter den Datenschutz (siehe EV Beschuldigte, Z. 123 f.).