Sie hat darauf auch reagiert, und zwar mit einem Schreiben vom 24. November 2016 an die 1. Strafkammer, die das Urteil gefällt hatte (Akten SK 15 14, pag. 3288 f.). Dieses Schreiben beweist, dass sie das freisprechende Urteil betreffend den Betrug zu ihrem Nachteil zur Kenntnis genommen hat, hielt sie doch fest, dass der Freispruch für sie nicht nachvollziehbar sei und sie am Rechtsstaat zweifeln lasse. Unklar war ihr bloss der Verweis ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg. Nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt sich schliesslich für die Beschuldigte aus ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 25. Januar 2018.