Sie fügte nämlich dem Klagerückzug noch einmal den Text ihrer Klageschrift bei, wo sie ausführte: «Der Betrug, welcher detailliert in den beiliegenden Akten des Regionalgerichts Oberland beschrieben wird, ist im Oktober 2007 begangen worden.» Neben ihrem Ärger, dass sie für die Anhandnahme der Zivilklage einen Kostenvorschuss hätte zahlen müssen, was nebenbei zivilprozessual üblich ist, wollte die Beschuldigte mithin zum Ausdruck bringen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in ihren Augen eine Betrügerin im Sinne des Strafrechts sei. Diese Aussage ist potenziell strafbar.