Dies wird auch der Beschuldigten hochwahrscheinlich klar (gewesen) sein. Aktenkundige Tatsache ist und bleibt, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin – mit für in diesem Verfahrensstadium relevanter erheblicher Wahrscheinlichkeit wider besseres Wissen – als mehrfache Betrügerin bezeichnete. Aus dem inkriminierten Schreiben vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht D.________ lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschuldigte das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern als Fehlurteil empfand und deshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht eine mehrfache Betrügerin sei.