Immerhin führten die zahlreichen Verfahren – zumindest teilweise wohl auch aufgrund der prozessualen Vorkehren ihres amtlichen Anwalts – zu verschiedenen Freisprüchen für die Beschwerdeführerin. Überdies stellt es freilich einen sowohl strafprozessual als auch verfassungsrechtlich massiven Unterschied dar, ob jemand wegen Betrugs angeklagt oder wegen Betrugs rechtkräftig verurteilt ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dies wird auch der Beschuldigten hochwahrscheinlich klar (gewesen) sein.