Auch das generalstaatsanwaltschaftliche Argument, die Äusserungen der Beschuldigten könnten so interpretiert werden, dass sie sich nur darüber geärgert habe, dass die wegen mehrfachen Betrugs angeklagte Beschwerdeführerin unentgeltlich habe prozessieren können, kann zu keiner Einstellung des Verfahrens führen. Immerhin führten die zahlreichen Verfahren – zumindest teilweise wohl auch aufgrund der prozessualen Vorkehren ihres amtlichen Anwalts – zu verschiedenen Freisprüchen für die Beschwerdeführerin.