Vollendet ist die Tat mit der Kenntnisnahme der Äusserung durch den Dritten (siehe dazu RIKLIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 174 i.V.m. N. 6 und 8 zu Art. 173 StGB). Daran vermag nichts zu ändern, dass anderen Äusserungen der Beschuldigten ein gewisser Wahrheitsgehalt zugesprochen werden kann. Auch das generalstaatsanwaltschaftliche Argument, die Äusserungen der Beschuldigten könnten so interpretiert werden, dass sie sich nur darüber geärgert habe, dass die wegen mehrfachen Betrugs angeklagte Beschwerdeführerin unentgeltlich habe prozessieren können, kann zu keiner Einstellung des Verfahrens führen.