Bei der vorliegenden Aktenlage erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen eines Ehrverletzungsdelikts mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch, sodass im Lichte der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verfahrenseinstellung erfolgen kann. Zur Begründung ist mit der Beschwerdeführerin zunächst festzuhalten, dass für die Erfüllung des objektiven Straftatbestands der Verleumdung es nicht massgeblich ist, ob beim anvisierten Dritten der Ruf des Opfers durch die Äusserungen tatsächlich geschädigt wird. Vollendet ist die Tat mit der Kenntnisnahme der Äusserung durch den Dritten (siehe dazu RIKLIN, a.a.