Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO sind nicht gegeben. Bei der vorliegenden Aktenlage erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen eines Ehrverletzungsdelikts mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch, sodass im Lichte der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verfahrenseinstellung erfolgen kann.