5 freigesprochen worden, für mich ist er aber trotzdem ein Mörder», straflos bleiben. Die Beschuldigte habe mit ihrem Vorgehen zum Ausdruck gebracht, dass sie das freisprechende Urteil für ein Fehlurteil halte und daher die Beschwerdeführerin in den Augen der Beschuldigten gleichwohl eine mehrfache Betrügerin sei, was sie gegenüber Dritten zum Ausdruck gebracht habe. Das sei strafbar. 4.5 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO sind nicht gegeben.