Jetzt anerkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserungen gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die neuen Argumente entbehrten indes einer Grundlage. Andernfalls würde beispielsweise die Äusserung, «Herr X ist zwar