Weitere Beweismassnahmen, die zu ergänzenden beweisrelevanten Ergebnissen führen könnten, seien nicht ersichtlich. 4.4 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft respektive die Generalstaatsanwaltschaft habe argumentativ eine Spitzkehre vollzogen. In der Einstellungsverfügung habe sie noch festgehalten, die Beschuldigte sei von der Wahrheit der inkriminierten Äusserungen ausgegangen. Jetzt anerkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserungen gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs rechtskräftig freigesprochen worden sei.