Insoweit könne der Äusserung, die Beschwerdeführerin habe trotz Verurteilungen unentgeltlich prozessieren können, auch ein gewisser Wahrheitsgehalt zugesprochen werden. Im Ergebnis sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung ein Schuldspruch wegen Verleumdung oder übler Nachrede ergehen würde. Vielmehr lasse die Beweiswürdigung den Schluss zu, dass in einem gerichtlichen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch resultieren würde. Weitere Beweismassnahmen, die zu ergänzenden beweisrelevanten Ergebnissen führen könnten, seien nicht ersichtlich.