___ dokumentiert. Aufgrund dieser transparenten Schilderungen der Beschuldigten und der von ihr eingereichten Unterlagen sei sich somit das Bezirksgericht D.________ im Klaren darüber gewesen, dass die Beschwerdeführerin zwar zuerst des Betrugs schuldig gesprochen worden, danach aber ein Freispruch ergangen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Äusserung im Klagerückzug vom 23. Oktober 2017 nicht geeignet gewesen, gegenüber dem Bezirksgericht D.________ den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen.