Dies gehe aus dem Schreiben der Beschuldigten an das Obergericht des Kantons Bern vom 24. November 2016 hervor, in welchem die Beschuldigte äussere, dass sie den Freispruch in der sie betreffenden Sache nicht nachvollziehen könne. Zudem habe sie in der Klageschrift vom 19. September 2017 an das Bezirksgericht D.________ geschildert, dass die Beschwerdeführerin erstinstanzlich des Betrugs schuldig gesprochen, später allerdings vom Obergericht freigesprochen worden sei. Diese Schilderung habe die Beschuldigte mit Unterlagen gegenüber dem Bezirksgericht D.________ dokumentiert.