Entsprechend schwierig sei es für Laien, einen genauen Überblick zum Inhalt der Verfahren und zu den schlussendlich massgeblichen Ergebnissen der gerichtlichen Beurteilungen zu behalten. Es könne aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte des Freispruchs der Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs z.N. von A.________ bewusst gewesen sei. Dies gehe aus dem Schreiben der Beschuldigten an das Obergericht des Kantons Bern vom 24. November 2016 hervor, in welchem die Beschuldigte äussere, dass sie den Freispruch in der sie betreffenden Sache nicht nachvollziehen könne.