4 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es bestehe hier die Besonderheit, dass mehrere Urteile ergangen seien, die neben anderen Delikten unterschiedliche Vorfälle von Betrug und Urkundenfälschung zum Gegenstand gehabt hätten. Anschliessend hätten ein Revisions- und mehrere Rechtsmittelverfahren stattgefunden, in denen die Schuldsprüche in Bezug auf die verschiedenen Fälle von Betrug und Urkundenfälschung sowohl bestätigt als auch abgeändert worden seien.