173 StGB). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt, weil jene die inkriminierten Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt habe; es habe sich um ein kompliziertes und aufwändiges Strafverfahren gehandelt, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Beschuldigte als juristische Laiin die Beschwerdeführerin – im umgangssprachlichen Sinne – als Betrügerin bezeichnet habe. Diese Beurteilung setze sich indes in keiner Weise mit den Ausführungen in den beschwerdeführerischen Eingaben vom 12. Juni 2018 und 10. Juli 2018 auseinander.