StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 117 IV 28). Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfworten, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, grundsätzlich der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens (vgl. TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Vor Art. 173 StGB).