Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Abs. 1 StGB; Verleumdung). Der Tatbestand der Verleumdung stellt die Qualifikation der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB dar. Der objektive Tatbestand ist bei beiden Delikten identisch, wobei es sich zur Verwirklichung des Art. 174 StGB um unwahre Tatsachen handeln muss.