Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen die zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149, E. 3b).