173 StGB). Der Beschuldigte wird zu diesem sogenannten Entlastungsbeweis nicht zugelassen, wenn ihm bei seiner Äusserung kumulativ das Fehlen eines öffentlichen Interesses bzw. einer begründeten Veranlassung und die bestehende Absicht, lediglich über jemanden Übles zu verbreiten zu wollen, nachgewiesen werden kann (Ziff. 3 von Art. 173 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3).