3 ten identisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E.1.1). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Ziff. 2 von Art. 173 StGB).