Der Abschreibungsbeschluss wurde unter Beilage des Klagerückzugsschreibens auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Gemäss Anzeige hat sich die Beschuldigte im Rückzugsschreiben ehrverletzend geäussert. Sie habe die Beschwerdeführerin Dritten gegenüber als mehrfache Betrügerin bezeichnet, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 29. Oktober 2014 sowie betreffend ein anderes Dossier vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juli 2016 (Verfahren SK 15 14) rechtskräftig freigesprochen worden sei. Im Klagerückzugsschreiben vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht D.___