382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte beim Bezirksgericht D.________ eine zivilrechtliche Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin angehoben hatte. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht D.________ zog sie ihre Klage – nach Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses – zurück, woraufhin am 24. Oktober 2017 das Gericht das Verfahren abschrieb. Der Abschreibungsbeschluss wurde unter Beilage des Klagerückzugsschreibens auch der Beschwerdeführerin zugestellt.