Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen bzw. einen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin zu erlassen wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB, mit Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 2. 2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei die Beschwerdeführerin in Höhe ihrer Anwaltskosten aus der Staatskasse zu entschädigen.