Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 372 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. August 2018 (BM 17 53975 / P35) Erwägungen: 1. Am 7. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede ein. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 27. August 2018 Beschwerde und stellte fol- gende Anträge: 1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 anzu- weisen, das Strafverfahren fortzuführen bzw. einen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin zu erlassen wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB, mit Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 2. 2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei die Beschwerdeführerin in Höhe ihrer Anwaltskosten aus der Staatskasse zu entschädigen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 30. November [recte: Oktober] 2018 hielt die Be- schwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte beim Bezirksgericht D.________ eine zivilrechtliche Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin angehoben hatte. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht D.________ zog sie ihre Klage – nach Aufforderung zur Bezahlung eines Kosten- vorschusses – zurück, woraufhin am 24. Oktober 2017 das Gericht das Verfahren abschrieb. Der Abschreibungsbeschluss wurde unter Beilage des Klagerückzugs- schreibens auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Gemäss Anzeige hat sich die Beschuldigte im Rückzugsschreiben ehrverletzend geäussert. Sie habe die Be- schwerdeführerin Dritten gegenüber als mehrfache Betrügerin bezeichnet, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin vom Regionalgericht Ober- land mit Urteil vom 29. Oktober 2014 sowie betreffend ein anderes Dossier vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juli 2016 (Verfahren SK 15 14) rechtskräftig freigesprochen worden sei. Im Klagerückzugsschreiben vom 23. Ok- tober 2017 an das Bezirksgericht D.________ schrieb die Beschuldigte u.a. Fol- gendes: «Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfache Betrügerin, Urkun- denfälscherin, usw. unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bundesgericht bean- spruchen kann, ich hingegen für alles und jeden zahlen muss.» Dem Urteil des 2 Obergerichts des Kantons Bern SK 15 14 vom 7. Juli 2016 betreffend Betrug, Ur- kundenfälschung, versuchte Erpressung etc. (Berufung gegen das Urteil des Regi- onalgerichts Oberland vom 29. Oktober 2014) in Sachen B.________ als Beschul- digte/Berufungsführerin gegen u.a. A.________ als Straf-/Zivilklägerin ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin freigesprochen wurde wegen Betrugs z.N. der E.________. Sie wurde hingegen schuldig erklärt der versuchten Erpres- sung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der Urkundenfälschung. Die Be- schwerdeführerin wurde im Weiteren freigesprochen wegen Betrugs z.N. der Be- schuldigten und schuldig gesprochen wegen Urkundenfälschung. Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 25. Januar 2018 im Wesentli- chen aus, sie verweise auf ihr Klagerückzugsschreiben. Sie verweise zudem auf das Urteil des Regionalgerichts Oberland. Die Beschwerdeführerin sei damals ver- urteilt worden. Sie habe das Urteil ja auch weitergezogen. Der Anwalt der Be- schwerdeführerin scheine nicht korrekt über das Urteil informiert zu sein. Die Be- schwerdeführerin habe verschiedene Strafverfahren am Laufen gehabt. Es sei nötig, alle Dossiers zu lesen (vgl. EV Beschuldigte, Z. 55 ff.). 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundes- gerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Aus- einandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]; üble Nachrede). Zur Erfüllung des Tatbestands muss sich die ehr- verletzende Behauptung auf Tatsachen beziehen. Als solche werden gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit angesehen, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahr- nehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 41 E. 3 m.w.H.). Weiter muss die Behauptung gegenüber einem Dritten erfolgen. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn der Adressat nicht mit dem Täter oder dem Geschädig- 3 ten identisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E.1.1). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Ziff. 2 von Art. 173 StGB). Der Beschuldigte wird zu diesem sogenannten Entlastungsbeweis nicht zugelassen, wenn ihm bei seiner Äusserung kumulativ das Fehlen eines öffentlichen Interesses bzw. einer begründeten Veranlassung und die bestehende Absicht, lediglich über jemanden Übles zu verbreiten zu wollen, nachgewiesen werden kann (Ziff. 3 von Art. 173 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusse- rung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen die zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149, E. 3b). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wi- der besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Abs. 1 StGB; Verleumdung). Der Tatbestand der Verleumdung stellt die Qualifikation der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB dar. Der objektive Tatbestand ist bei beiden Delikten identisch, wobei es sich zur Verwirklichung des Art. 174 StGB um unwahre Tatsachen handeln muss. Subjektiv setzt Art. 174 StGB voraus, dass die Äusserungen wider besseres Wissen erfolgen (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 174 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 117 IV 28). Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfworten, die un- zweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, grundsätz- lich der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens (vgl. TRECHSEL/LIEBER, in: Praxis- kommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Vor Art. 173 StGB). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Strafver- fahren gegen die Beschuldigte eingestellt, weil jene die inkriminierten Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt habe; es habe sich um ein kompliziertes und aufwändiges Strafverfahren gehandelt, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Beschuldigte als juristische Laiin die Beschwerdeführerin – im umgangssprachli- chen Sinne – als Betrügerin bezeichnet habe. Diese Beurteilung setze sich indes in keiner Weise mit den Ausführungen in den beschwerdeführerischen Eingaben vom 12. Juni 2018 und 10. Juli 2018 auseinander. Die Betitelung der Beschwerdeführe- rin als Betrügerin sei weder versehentlich noch untechnisch erfolgt, sondern be- wusst, gewollt und wider besseres Wissen. Die Beschuldigte sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Betrugs z.N. von A.________ oberinstanzlich freigesprochen worden sei. 4 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es bestehe hier die Beson- derheit, dass mehrere Urteile ergangen seien, die neben anderen Delikten unter- schiedliche Vorfälle von Betrug und Urkundenfälschung zum Gegenstand gehabt hätten. Anschliessend hätten ein Revisions- und mehrere Rechtsmittelverfahren stattgefunden, in denen die Schuldsprüche in Bezug auf die verschiedenen Fälle von Betrug und Urkundenfälschung sowohl bestätigt als auch abgeändert worden seien. Aufgrund dieser Umstände sei von Anfang des Verfahrens bis zu dessen Abschluss eine lange Zeit vergangen. Entsprechend schwierig sei es für Laien, ei- nen genauen Überblick zum Inhalt der Verfahren und zu den schlussendlich mass- geblichen Ergebnissen der gerichtlichen Beurteilungen zu behalten. Es könne auf- grund der Akten davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte des Frei- spruchs der Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs z.N. von A.________ bewusst gewesen sei. Dies gehe aus dem Schreiben der Beschuldigten an das Obergericht des Kantons Bern vom 24. November 2016 hervor, in welchem die Be- schuldigte äussere, dass sie den Freispruch in der sie betreffenden Sache nicht nachvollziehen könne. Zudem habe sie in der Klageschrift vom 19. September 2017 an das Bezirksgericht D.________ geschildert, dass die Beschwerdeführerin erstinstanzlich des Betrugs schuldig gesprochen, später allerdings vom Obergericht freigesprochen worden sei. Diese Schilderung habe die Beschuldigte mit Unterla- gen gegenüber dem Bezirksgericht D.________ dokumentiert. Aufgrund dieser transparenten Schilderungen der Beschuldigten und der von ihr eingereichten Un- terlagen sei sich somit das Bezirksgericht D.________ im Klaren darüber gewesen, dass die Beschwerdeführerin zwar zuerst des Betrugs schuldig gesprochen wor- den, danach aber ein Freispruch ergangen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Äusserung im Klagerückzug vom 23. Oktober 2017 nicht geeignet gewesen, ge- genüber dem Bezirksgericht D.________ den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen. Zudem beziehe sich die Äusserung der Beschuldigten über die Be- schwerdeführerin darauf, dass diese als «mehrfache Betrügerin, Urkundenfälsche- rin, usw.» unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bundesgericht habe beanspru- chen können und (dennoch) teilweise verurteilt worden sei. Insoweit könne der Äusserung, die Beschwerdeführerin habe trotz Verurteilungen unentgeltlich pro- zessieren können, auch ein gewisser Wahrheitsgehalt zugesprochen werden. Im Ergebnis sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass bei einer gerichtlichen Be- urteilung ein Schuldspruch wegen Verleumdung oder übler Nachrede ergehen würde. Vielmehr lasse die Beweiswürdigung den Schluss zu, dass in einem gericht- lichen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch resultieren würde. Weitere Beweismassnahmen, die zu ergänzenden beweisrelevanten Ergebnissen führen könnten, seien nicht ersichtlich. 4.4 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft respektive die Generalstaatsanwaltschaft habe argumentativ eine Spitzkehre vollzogen. In der Einstellungsverfügung habe sie noch festgehalten, die Beschuldigte sei von der Wahrheit der inkriminierten Äusserungen ausgegangen. Jetzt anerkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusse- rungen gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die neuen Argumente entbehrten indes einer Grundlage. Andernfalls würde beispielsweise die Äusserung, «Herr X ist zwar 5 freigesprochen worden, für mich ist er aber trotzdem ein Mörder», straflos bleiben. Die Beschuldigte habe mit ihrem Vorgehen zum Ausdruck gebracht, dass sie das freisprechende Urteil für ein Fehlurteil halte und daher die Beschwerdeführerin in den Augen der Beschuldigten gleichwohl eine mehrfache Betrügerin sei, was sie gegenüber Dritten zum Ausdruck gebracht habe. Das sei strafbar. 4.5 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO sind nicht gegeben. Bei der vorliegenden Aktenlage erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen eines Ehrverletzungsdelikts mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch, sodass im Lichte der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verfahrens- einstellung erfolgen kann. Zur Begründung ist mit der Beschwerdeführerin zunächst festzuhalten, dass für die Erfüllung des objektiven Straftatbestands der Verleum- dung es nicht massgeblich ist, ob beim anvisierten Dritten der Ruf des Opfers durch die Äusserungen tatsächlich geschädigt wird. Vollendet ist die Tat mit der Kenntnisnahme der Äusserung durch den Dritten (siehe dazu RIKLIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 174 i.V.m. N. 6 und 8 zu Art. 173 StGB). Daran vermag nichts zu ändern, dass anderen Äusserungen der Beschuldigten ein gewisser Wahrheitsgehalt zuge- sprochen werden kann. Auch das generalstaatsanwaltschaftliche Argument, die Äusserungen der Beschuldigten könnten so interpretiert werden, dass sie sich nur darüber geärgert habe, dass die wegen mehrfachen Betrugs angeklagte Be- schwerdeführerin unentgeltlich habe prozessieren können, kann zu keiner Einstel- lung des Verfahrens führen. Immerhin führten die zahlreichen Verfahren – zumin- dest teilweise wohl auch aufgrund der prozessualen Vorkehren ihres amtlichen Anwalts – zu verschiedenen Freisprüchen für die Beschwerdeführerin. Überdies stellt es freilich einen sowohl strafprozessual als auch verfassungsrechtlich massi- ven Unterschied dar, ob jemand wegen Betrugs angeklagt oder wegen Betrugs rechtkräftig verurteilt ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dies wird auch der Be- schuldigten hochwahrscheinlich klar (gewesen) sein. Aktenkundige Tatsache ist und bleibt, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführe- rin – mit für in diesem Verfahrensstadium relevanter erheblicher Wahrscheinlichkeit wider besseres Wissen – als mehrfache Betrügerin bezeichnete. Aus dem inkrimi- nierten Schreiben vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht D.________ lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschuldigte das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern als Fehlurteil empfand und deshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht eine mehrfache Betrügerin sei. Sie fügte nämlich dem Klagerückzug noch einmal den Text ihrer Klageschrift bei, wo sie ausführte: «Der Betrug, welcher de- tailliert in den beiliegenden Akten des Regionalgerichts Oberland beschrieben wird, ist im Oktober 2007 begangen worden.» Neben ihrem Ärger, dass sie für die An- handnahme der Zivilklage einen Kostenvorschuss hätte zahlen müssen, was ne- benbei zivilprozessual üblich ist, wollte die Beschuldigte mithin zum Ausdruck brin- gen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in ihren Augen eine Betrügerin im Sinne des Strafrechts sei. Diese Aussage ist potenziell strafbar. Im Übrigen hielt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtigerwei- se nicht mehr an der staatsanwaltschaftlichen Auffassung fest, dass die Beschul- 6 digte von der Wahrheit ihrer Aussage ausgegangen sei und dass sich etwas ande- res aus den Akten im Verfahren SK 15 14 nicht herleiten lasse. Die Beschuldigte hat das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern zugestellt erhalten (Ak- ten SK 15 14, pag. 3281). Sie hat darauf auch reagiert, und zwar mit einem Schrei- ben vom 24. November 2016 an die 1. Strafkammer, die das Urteil gefällt hatte (Ak- ten SK 15 14, pag. 3288 f.). Dieses Schreiben beweist, dass sie das freisprechen- de Urteil betreffend den Betrug zu ihrem Nachteil zur Kenntnis genommen hat, hielt sie doch fest, dass der Freispruch für sie nicht nachvollziehbar sei und sie am Rechtsstaat zweifeln lasse. Unklar war ihr bloss der Verweis ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg. Nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt sich schliesslich für die Be- schuldigte aus ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 25. Januar 2018. Nachdem sie sich – selbstredend mit gutem Recht – kaum zur Sache äussern mochte, jeweils im Wesentlichen bloss auf die Verfahrensakten verwies, brachte sie am Schluss ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin vom Brief an das Bezirksgericht D.________ vom 23. Oktober 2017 – notabene in einem kontradiktorischen Zivilprozessverfahren – überhaupt Kenntnis erhalten habe. Sie habe gemeint, solches falle unter den Datenschutz (siehe EV Beschuldigte, Z. 123 f.). Dem ist allerdings nicht so. Nach dem Gesagten kann in Anwendung des Entscheidungssatzes in dubio pro duriore keine Verfahrenseinstellung erfolgen. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Der Staatsanwaltschaft stehen ihre weiteren gesetzlichen Vorgehensweisen zur Verfügung (vgl. insb. Art. 317 ff. StPO). Im Vordergrund ste- hen die Anklageerhebung oder der Erlass eines Strafbefehls. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegenden privatklägerischen Beschwerdeführerin ist zudem eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), wobei praxisgemäss der Staat für die Entschä- digung aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 68 vom 30. Juni 2011). Da Rechts- anwalt C.________ weder eine Kostennote eingereicht noch ausgeführt hat, er werde auf erste Aufforderung eine solche einreichen, wird die Entschädigung pra- xisgemäss pauschal auf hier CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. August 2018 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Strafverfah- ren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 7. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8