Das bedeutet in casu, dass eine Haftentlassung auf Gesuch hin gar nicht möglich ist. Der Hafttitel könnte nur dann entfallen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Das Haftentlassungsgesuch ist folglich abzuweisen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf CHF 300.00 bestimmt und dem Gesuchsteller auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.