StPO erhoben, ist er sofort vollstreckbar, soweit die Verfahrensleitung nichts Gegenteiliges anordnet (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 387 StPO). Mithin wurde der erstinstanzliche Beschluss mangels Suspensivwirkung mit der Eröffnung vollstreckbar. Der mit dem Aufenthalt im Zentrum für stationäre forensische Therapie Rheinau einhergehende Freiheitsentzug hat damit eine gesetzliche Grundlage im Massnahmenrecht (Art. 59 und Art. 90 StGB).“