3. Entgegen der Auffassung der Parteien befindet sich A.________ derzeit weder in Sicherheitshaft noch im vorzeitigen Massnahmenantritt, sondern in der vollstreckbaren Massnahmenverlängerung. Zu verweisen ist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2: