2. Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über Haftentlassungsgesuche. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf das Berufungsgericht, muss aber auch bei der Beschwerdeinstanz zur Anwendung kommen, zumal bei den selbstständigen nachträglichen Entscheiden ein der Berufung angenähertes Verfahren zum Tragen kommt (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ist folglich zuständig für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuches.