Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 371 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch vom 28. August 2018 Erwägungen: 1. Am 12. Juni 2018 verlängerte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) die gegen den Gesuchsteller angeordnete stationäre psychothe- rapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre, rückwirkend ab 2. Oktober 2017 (Ziffer 1). Am 22. Juni 2018 reichte der Gesuchsteller, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde ein. Zudem beantragte er am 28. August 2018 die sofortige Freilassung aus der Sicherheitshaft. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft liess sich am 31. August 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik vom 5. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Haftentlas- sungsgesuch fest. 2. Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über Haftentlassungsge- suche. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf das Berufungsgericht, muss aber auch bei der Beschwerdeinstanz zur Anwendung kommen, zumal bei den selbst- ständigen nachträglichen Entscheiden ein der Berufung angenähertes Verfahren zum Tragen kommt (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer ist folglich zuständig für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuches. 3. Entgegen der Auffassung der Parteien befindet sich A.________ derzeit weder in Sicherheitshaft noch im vorzeitigen Massnahmenantritt, sondern in der vollstreck- baren Massnahmenverlängerung. Zu verweisen ist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2: „Das Regionalgericht ordnete am 9. September 2016 die Verlängerung der statio- nären Massnahme um vier Jahre an. Diesen Beschluss ficht der Beschwerdeführer zwar mit Beschwerde an. Strafprozessuale Rechtsmittel haben aber nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestim- mungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelin- stanz. Wird gegen einen Entscheid ein nicht suspensives Rechtsmittel wie etwa die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erhoben, ist er sofort vollstreckbar, soweit die Verfahrensleitung nichts Gegenteiliges anordnet (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 387 StPO). Mithin wurde der erstinstanzliche Beschluss mangels Suspensivwirkung mit der Eröffnung vollstreckbar. Der mit dem Aufenthalt im Zentrum für stationäre forensi- sche Therapie Rheinau einhergehende Freiheitsentzug hat damit eine gesetzliche Grundlage im Massnahmenrecht (Art. 59 und Art. 90 StGB).“ Das bedeutet in casu, dass eine Haftentlassung auf Gesuch hin gar nicht möglich ist. Der Hafttitel könnte nur dann entfallen, wenn der Beschwerde die aufschieben- de Wirkung erteilt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Das Haftentlassungsgesuch ist folglich abzuweisen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf CHF 300.00 bestimmt und dem Gesuch- steller auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ Bern, 6. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Verfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3