Solche Umstände liegen nicht vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist primär auf die Gruppensituation und die Überraschung durch die Polizeikontrolle zurückzuführen. Die Gefahr allein daraus herzuleiten, dass die Maschine schnell fahren kann, reicht nicht aus. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 ist aufzuheben. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), auch wenn auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist. Entschädigungen sind keine auszurichten.