Nach Ansicht der Kammer genügt diese Argumentation nicht. Zunächst ist es im Regelfall genügend, in solchen Fällen den Führerausweis abzunehmen und damit dem Lenker das weitere Führen eines Motorfahrzeugs zu verbieten. Wenn nicht Vorstrafen deutlich indizieren, dass der Beschuldigte erneut grobe Verkehrsregelverletzungen begehen könnte, ist mit Zurückhaltung vorzugehen. Es bräuchte besondere Tatumstände, aus welchen aus der erstmaligen Tat eine Art Charakterfehler oder ähnliches hergeleitet werden könnte, welcher weitere solche Straftaten begünstigt. Solche Umstände liegen nicht vor.