a SVG als erfüllt angesehen werden, indem das Davonfahren als skrupellos bezeichnet wird. Dagegen argumentiert die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG damit, dass es aufgrund der vorläufigen Untersuchungsergebnisse es jedenfalls möglich erscheine, dass der Sachrichter die Einziehungsvoraussetzungen bejahen werde, zumal die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei.