Aus rechtlicher Sicht geht es vorliegend nur um die Sicherung der anderen Verkehrsteilnehmer, nicht um eine Untersuchung des Motorrads oder eine finanzielle Absicherung von Geldstrafen, Bussen etc. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3.1 ist im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet. Dies ist bei Ersttätern – wie hier – grundsätzlich nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Gegebenenfalls kann Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG als erfüllt angesehen werden, indem das Davonfahren als skrupellos bezeichnet wird.