Davon, dass er mit dem Überholmanöver einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet hätte, oder eine Sicherheitslinie überfahren hätte, ist allerdings nichts aktenkundig. Aus rechtlicher Sicht geht es vorliegend nur um die Sicherung der anderen Verkehrsteilnehmer, nicht um eine Untersuchung des Motorrads oder eine finanzielle Absicherung von Geldstrafen, Bussen etc. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3.1 ist im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet.