Eine anderweitige Stellungnahme im Schriftenwechsel vermag daran nichts zu ändern, jedenfalls, soweit sich ein solcher schwererer Tatverdacht nicht offenkundig aus den Akten hervorgeht. Aus den Akten geht des Weiteren nicht hervor, ob die Widerhandlung auch im Innerortsbereich erfolgt ist. Die Hauptstrasse im Raum D.________ ist mindestens teilweise gerade (mit Kreiseln). Den Akten ist ebenfalls nicht zu entnehmen, ob die Polizei den Motorradfahrern auf Platz auch den Führerausweis abgenommen hat. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Einträge auf, er ist 25 Jahre alt, den Führerausweis hat er seit März 2011.