Davon ist strafprozessual – wenn es um die Anordnung von Zwangsmassnahmen geht – auszugehen. Für eine Zwangsmassnahme ist ein Tatverdacht nötig, und bei hinreichendem Tatverdacht hat die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren zu eröffnen (Art 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Tut sie es nicht, so dokumentiert das, dass sie im Moment keinen hinreichenden Tatverdacht hat. Eine anderweitige Stellungnahme im Schriftenwechsel vermag daran nichts zu ändern, jedenfalls, soweit sich ein solcher schwererer Tatverdacht nicht offenkundig aus den Akten hervorgeht.