Er hat, anders als sein Vorfahrer, nicht rechts überholt, sondern überholte den Personenwagen mit Anhänger links. Zudem hat er weder Drogen konsumiert noch hat er einen Wheelie mit dem Motorrad gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt, möglicherweise sei eine Ausdehnung auf Art. 90 Abs. 3 oder 4 SVG nötig. Eröffnet wurde jedoch wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Davon ist strafprozessual – wenn es um die Anordnung von Zwangsmassnahmen geht – auszugehen.